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Bildung + Innovation Das Online-Magazin zum Thema Innovation und Qualitätsentwicklung im Bildungswesen

Erschienen am 06.08.2009:

Es geht um Ausbildungsqualität

Eine neue Ausbilder-Eignungsverordnung AEVO ist in Kraft
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Bildrechte: Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)


Als Reaktion auf eine insgesamt unbefriedigende Lehrstellensituation in Deutschland wurde die Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO) im Mai 2003 für die Dauer von fünf Jahren ausgesetzt. Das bedeutete, dass Ausbilder ab dem im August 2003 beginnenden Ausbildungsjahr den bis dahin geforderten Qualifizierungsnachweis nicht mehr vorlegen mussten. Ziel der Rechtsänderung war, Ausbildungshemmnisse zu beseitigen, vor allem den kleinen Betrieben den Zugang zum Ausbildungsmarkt zu erleichtern und so mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Gerade kleinen und jungen Betrieben fiel es häufig schwer, Mitarbeiter für den mehrwöchigen Lehrgang, in dem der Nachweis in Form eines Zeugnisses erlangt werden konnte und für die anschließende Kammerprüfung freizustellen und dazu die Qualifizierungskosten von mehr als 500 € zu tragen. Damit die Jugendlichen dennoch sicher sein konnten, dass die Ausbildungen den qualitativen Erfordernissen Rechnung trugen, galten die Bestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, unverändert weiter. Als Richtschnur für die Vermittlung dieser notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse galt bis zum 1. August 2009 der Rahmenplan der Ausbildereignungsverordnung (AEVO), der 1998 vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) grundlegend überarbeitet worden war.

Ausbildungsqualität gesunken
Von der Aussetzung der AEVO profitierten vor allem Kleinbetriebe. Eine Befragung des IAB-Betriebspanels (repräsentative Arbeitgeberbefragung zu betrieblichen Bestimmungsgrößen der Beschäftigung) zeigte, dass schon bald nach Bekanntgabe der Rechtsänderung vor allem junge und kleine Betriebe diese Möglichkeit nutzten, um die Ausbildungsberechtigung zu erlangen. Auch wenn die Ausbildungsplätze wie erhofft wuchsen, sank gleichzeitig die Ausbildungsqualität. Eine vom Bundesinstitut für Berufsbildung durchgeführte Wirkungsanalyse, deren Ergebnisse 2007 veröffentlicht wurden, zeigte deutlich, dass vor allem Ausbildungsabbrüche, unabhängig von der Betriebsgröße und dem Wirtschaftszweig, häufiger in den Betrieben auftraten, die über kein nach AEVO qualifiziertes Personal verfügten und die selbst angegeben hatten, dass ihnen die Aussetzung der AEVO den Einstieg in die Ausbildung erleichtert habe.

Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse sind unverzichtbar
Als Folge der Untersuchungen und nach eingehenden Beratungen mit den Sozialpartnern hat das Bundesbildungsministerium deshalb entschieden, wieder eine AEVO in Kraft zu setzen und sie an die neuen Erfordernisse, die sich z.B. auch aus dem neuen Berufsbildungsgesetz vom März 2005 ergeben, anzupassen. „Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und der gewachsenen pädagogischen Herausforderungen – auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden – ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar“, so das BMBF. Auch heben viele Experten die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifizierung für die Qualität der Berufsausbildung hervor, damit eine fundierte Ausbildung des Fachkräftenachwuchses sichergestellt werden kann.

Die neue AEVO
Mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres 2009 müssen berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen deshalb wieder nachgewiesen werden. Am 1. August 2009 trat hierzu die neue Ausbilder-Eignungsverordnung AEVO in Kraft. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 28, darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Auch muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen. Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse beispielsweise über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen werden erwartet. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe.

Die vier Handlungsfelder der neuen AEVO
Mit der novellierten AEVO Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 wird die Zahl der Handlungsfelder von sieben auf vier komprimiert. Die Inhalte der AEVO, die bis zum Jahr 2003 in Kraft war, bleiben weitestgehend erhalten, sind aber zum Teil modernisiert und um neue Inhalte ergänzt worden. Handlungsfeld Nr. 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Handlungsfeld Nr. 2 betrifft die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Im Handlungsfeld Nr. 3 geht es um die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftprozessen handlungsorientiert zu fördern. Und Handlungsfeld Nr.4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen.

Vorgesehen ist, dass der Ausbilder zukünftig häufiger als bisher die Rolle eines Lernberaters übernimmt. Auch soll das eigenständige Lernen, zum Beispiel durch Projektarbeit, stärker in den Mittelpunkt treten. In der AEVO-Prüfung müssen aus allen Handlungsfeldern praxisbezogene Aufgaben bearbeitet werden. Es wird eine dreistündige schriftliche Prüfung mit fallbezogenen Fragestellungen geben sowie eine praktische Prüfung von ca. 30 Minuten, die aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch besteht.

Neuer Rahmenstoffplan
Zur neuen AEVO steht für die Durchführung von Lehrgängen ein Rahmenplan zur Verfügung, in dem Lehrgangs- und Prüfungsinhalte näher erläutert werden. Der Rahmenplan wurde unter der Leitung des BIBB von einem Fachbeirat erarbeitet, dem Sachverständige von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen angehören. Am 25.06. 2009 wurde er im Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet und als Empfehlung herausgegeben. Ziel des neuen Rahmenplans ist es, die Sicherung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards bei der Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Ausbildereignung zu gewähren. Er bereitet die zukünftigen Ausbilder/innen auf ihre Aufgaben vor, indem er die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogische Eignung der Ausbilder/innen neu strukturiert und die veränderten Aufgaben an die Ausbildung, bedingt durch neue Formen der Arbeitsorganisation, eine stärkere Ausrichtung auf Arbeits- und Geschäftsprozesse und demografische Veränderungen, berücksichtigt. Zugleich wird das Anforderungsprofil der Ausbilder in Form von Kompetenzen beschrieben und ihre Rolle als „Lernprozessbegleiter“ der Auszubildenden stärker hervorgehoben.

Ausnahmeregelungen bleiben bestehen
Um einen gleitenden Übergang in die neue Rechtslage zu gewährleisten, sorgen so genannte Befreiungsvorschriften dafür, dass alle diejenigen, die in den vergangenen Jahren während der Aussetzung der AEVO erfolgreich als Ausbilder tätig waren, auch in Zukunft kein Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen die bisherige Ausbildertätigkeit zu schwerwiegenden Beanstandungen durch die zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) geführt hat. Auch die Zeugnisse, die in den vergangenen Jahren erlangt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Außerdem können vergleichbare Qualifikationen das AEVO-Zeugnis ersetzen. Bis ins Jahr 2010 besteht sogar noch die Möglichkeit, in der bisherigen Form die AEVO-Prüfung abzulegen.

Autor(in): Petra Schraml
Kontakt zur Redaktion
Datum: 06.08.2009
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